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Beim Einsatz von Ersatzbaustoffen wie Recyclingbaustoffen oder Hausmüllverbrennungsasche bzw. Müllverbrennungsschlacke sind neben den technischen Vorgaben die entsprechenden Umweltvorschriften zu beachten. Dabei haben bei der Verwertung dieser nachhaltigen Baustoffalternativen die Schutzgüter Grundwasser und Boden Priorität – so wie es auch im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und in der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) verankert ist.
Basierend auf einem detaillierten wissenschaftlichen Konzept werden in der Ersatzbaustoffverordnung die Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) in technische Bauwerke bundesweit festgeschrieben. Davon abzugrenzen ist die Nutzung von MEB in Asphaltanwendungen, im Deponiebau oder in Beton. In diesen Fällen gilt die EBV nicht. Neben der Definition von potenziellen Verwertungswegen spezifiziert die EBV die Anforderungen an die Güteüberwachung von umweltrelevanten Parametern. Deren Einhaltung stellt die Basis für Einteilung in zwei Materialklassen dar, bezeichnet als HMVA-1 und HMVA-2.
Die Ersatzbaustoffverordnung unterscheidet Verwertungsgebiete aufgrund ihrer Bedeutung für den Grundwasser- und Bodenschutz. Es wird zwischen der Nutzung von MEB innerhalb und außerhalb von Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebieten und Wasservorranggebieten unterschieden.
Darüber hinaus muss festgestellt werden, ob die Bodenart über dem Grundwasserleiter aus Kies, Sand oder Lehm/Schluff/Ton besteht. Ein Einsatz von Ersatzbaustoffen bei Grundwasserdeckschichten aus Kies ist generell nicht zulässig; in diesem Fall kann ggf. mit Zustimmung der Behörde eine künstliche Deckschicht hergestellt werden.
Der Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasser, d.h. die Grundwasserdeckschicht inkl. Sicherheitsabstand muss mindestens 1,0 m betragen. Dieser Wert erhöht sich auf 1,5 m für Bauvorhaben, die sich innerhalb von Wasserschutzbereichen befinden.